Grundstückszufahrten freilegen

TIPP:
Unbedingt auf die Brutzeiten achten !!!

Quelle: §39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
„Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“

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